Begleiteter Umgang

Mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtreformgesetz am 1. Juli 1998 und den damit verbundenen Änderungen etwa im BGB und KJHG erhalten sowohl eheliche Kinder als auch Kinder von unverheirateten Eltern ein eigenständiges Umgangsrecht und eigene Ansprüche auf Unterstützung und Beratung durch öffentliche und freie Träger.

Anwendungsbereiche von begleitetem Umgang

  • Wenn die Kontaktanbahnung begleitet und moderiert werden muss
  • Wenn die Übergabe des Kindes vom Sorgeberechtigten übernommen und begleitet werden muss
  • Wenn das Kind vor körperlicher oder seelischer Gefährdung geschützt werden muss
  • Bei bestehender Gefahr der Kindesentführung
  • Wenn das Kind aus einer Pflegefamilie oder einer stationären Unterbringung zurückgeführt werden soll
  • Wenn eine psychische Erkrankung der Umgangsberechtigten vorliegt

 

Ziele von begleitetem Umgang

  • Unterstützung und pädagogische Beratung bei der Ausübung des Umgangsrechts mit dem Ziel, die Gestaltung des Umgangs zu normalisieren.

Teilziele sind:

  • Das Kindeswohl fördern
  • Kontakt- und Beziehungsabbrüche zwischen Kind und Umgangsberechtigten vermeiden
  • Soziale Kontakte und emotionale Bindungen zwischen den Beteiligten erhalten, entwickeln und wiederherstellen
  • Die Umgangsberechtigten für die Belange und Bedürfnisse des Kindes sensibilisieren
  • Einen konstruktiven Dialog entwickeln
  • Einen Ansatz zur Verselbständigung des Umgangs erarbeiten

 

Wie wird begleiteter Umgang beantragt?

  • Durch das Jugendamt
  • Durch das Familiengericht
  • Eigener Antrag beim Jugendamt

 

Qualifikation des Fachpersonals

Begleiteter Umgang wird von Dipl.-SozialpädagogInnen, Dipl.-PsychologInnen bzw. von Fachpersonal mit vergleichbarem Studium sowie mit Berufserfahrung in sozialpädagogischen Handlungsfeldern geleistet. Das Fachpersonal nimmt regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen sowie Supervision teil.

 

Räumlichkeiten

Geeignete und kindgerechte Räumlichkeiten für den begleiteten Umgang werden von der SAFJ e.V. zur Verfügung gestellt.