1. Hilfeart und Rechtsgrundlagen
Die Erziehungsbeistandschaft ist eine Hilfe nach Maßgabe des § 30 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Betreut werden Jugendliche und Kinder mit einem vom zuständigen Jugendamt festgestellten erzieherischen Bedarf. Gesetzliche Grundlage der Inanspruchnahme durch die Jugendämter ist der § 27 SGB VIII in Ausgestaltung des § 30 SGB VIII. Für junge Volljährige ist die Inanspruchnahme nach § 41 SGB VIII in Ausgestaltung des § 30 SGB VIII möglich.
2. Merkmale der Leistung
Die Erziehungsbeistandschaft ist eine Hilfe und dient der Förderung der emotionalen und sozialen Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen, sowie von jungen Volljährigen. Sie knüpft an die spezifischen Probleme dieser jungen Menschen an und bietet Hilfe bei der Bewältigung von Krisen, von aktuellen Konfliktsituationen und bei der Überwindung von Entwicklungsrückständen.
Der Bezug zur Familie soll gefördert werden und erhalten bleiben. Je nach Situation kann diese Hilfe auch verstärkt zu einer altersentsprechenden Verselbständigung der Jugendlichen anleiten, damit sie in Krisensituationen über stabilisierende Einflüsse außerhalb des häuslichen Umfeldes verfügen.
Ein wichtiger Betreuungsschwerpunkt ist die Kooperation mit Schulen bzw. Trägern der Berufsbildung.
2.1. Pädagogische Ausrichtung
- Wertschätzung gegenüber den Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen
- Würdigung der Eltern und der Herkunftsfamilie und ihres kulturellen Hintergrundes
- Unterstützung bei der Alltags- und Freizeitgestaltung
- Werte- und Normenorientierung
- Orientierung an Ressourcen
2.2. Methoden und Instrumente
- Einzelbetreuung sowie Einzelberatung
- Elternarbeit (Gespräche mit der Herkunftsfamilie)
- Case Management (Vermittlung von Hilfen)
- Konfliktmoderation
- soziale Beziehungsarbeit
3. Zielgruppe der Leistung
3.1. Merkmale des Personenkreises
Die Erziehungsbeistandschaft ist vor Allem für Schulkinder, Jugendliche und junge Volljährige mit individuellen oder familiären Schwierigkeiten gedacht, die zur Bewältigung dieser Probleme eine sozialpädagogische Unterstützung benötigen. Die Hilfe wird eingesetzt, wenn Entwicklungsprobleme und soziale Integrationsprobleme im Vordergrund des (Hilfe-) Bedarfs stehen. Bei folgenden Merkmalen des Personenkreises ist die Hilfe indiziert:
- Verhaltensauffälligkeiten
- Entwicklungsverzögerungen
- Schulschwierigkeiten, Schulschwänzen
- Soziale Schwierigkeiten (z.B. Freundeskreis)
- Kontaktschwierigkeiten, mangelnde Integration im sozialen Umfeld
- Beziehungsprobleme zwischen Eltern und Kind
- Vermutung von familiärer Gewalt, sexuellem Missbrauch
- Probleme bei der Verselbständigung, Schwierigkeiten bei der Schul- oder Arbeitsplatzsuche
- Unterstützung bei der Ablösung aus der Jugendhilfe
3.2. Ausschlusskriterien
- Akute Suizidgefährdung
- Akute Suchtabhängigkeit von harten Drogen
- Schwere körperliche oder geistige Behinderung
- Wenn die innerfamiliäre Lage völlig verfahren ist (z.B. der Personensorgeberechtigte das Kind / Jugendlichen ablehnt oder er selbst erziehungsunfähig ist)
4. Ziele
Das Ziel jeder Erziehungshilfe ist die Deckung des in der Hilfeplanung festgestellten individuellen Bedarfs.
Die Ziele der Eltern / Personensorgeberechtigten und des jungen Menschen sind im Hinblick auf Realisierbarkeit im Rahmen der Hilfeplanung mit den Fachkräften der Leistungserbringer und der zuständigen Fachkraft des Jugendamtes konkret zu formulieren.
4.1 Ziele in Bezug auf die betreuten Kinder, Jugendlichen, ihre Familien und Angehörigen
Kinder / Jugendliche / junge Volljährige und deren Eltern sollen regelmäßig beraten und unterstützt werden. Insbesondere kann über das Erleben im Alltag (vor allem im Familiengefüge) das Verhalten des Kindes / Jugendlichen / jungen Volljährigen sowie deren Eltern versucht werden zu ändern, dass einerseits die Entwicklungsprobleme und andererseits unter Einhaltung des Lebensbezugs zur Familie die Selbständigkeit gefördert wird.